Reisefreimengen: Was Sie zollfrei mitbringen dürfen
Bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Land dürfen Reisende Waren bis zu bestimmten Wertgrenzen abgabenfrei einführen.
| Wertgrenze Landweg | 300 Euro pro Person |
|---|---|
| Wertgrenze Flug-/Seeverkehr | 430 Euro pro Person |
| Wertgrenze unter 15 Jahren | 175 Euro pro Person |
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, § 1 Absatz 1 EF-VO |
Wie die Wertgrenzen funktionieren
Die Wertgrenzen gelten pro Person und lassen sich innerhalb einer Reisegruppe nicht zusammenlegen. Maßgeblich ist der Kaufpreis einschließlich ausländischer Steuern. Eine einzelne Ware lässt sich dabei nicht aufteilen: Kostet ein Gegenstand 600 Euro, ist der gesamte Betrag abgabenpflichtig, nicht nur der Anteil oberhalb der Grenze.
Unterschied Landweg und Flugverkehr
Bei Auto-, Bahn- oder Fußreisen gilt die niedrigere Grenze von 300 Euro. Wer mit einem gewerblichen Flugzeug oder Schiff einreist, profitiert von der höheren Grenze von 430 Euro. Reisende mit einem privaten Flugzeug können diese erhöhte Grenze nicht nutzen.
Was bei Überschreitung passiert
Wird die Wertgrenze überschritten, muss die Ware in vollem Umfang angemeldet werden. Bis 700 Euro rechnet der Zoll häufig pauschal mit einem Abgabensatz von 17,5 Prozent, oberhalb von 700 Euro erfolgt die Berechnung einzeln nach Warengruppe und Zolltarif.
Häufige Fragen
Gelten Reisefreimengen auch innerhalb der EU?
Nein, innerhalb der EU gibt es keine Wertgrenzen für den Warenwert, da die EU eine Zollunion bildet. Mengenbegrenzungen gelten dort nur für verbrauchsteuerpflichtige Genussmittel wie Tabak und Alkohol.
Zählen Duty-Free-Einkäufe zur Reisefreimenge?
Ja, bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land zählen im Duty-Free-Shop gekaufte Waren zur Reisefreimenge dazu und dürfen diese in der Summe nicht überschreiten.
Was gilt für die Schweiz?
Die Schweiz ist trotz ihrer Lage in Europa kein EU-Mitglied, daher gelten bei der Einreise aus der Schweiz die Reisefreimengen für Nicht-EU-Länder.
Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an das zuständige Hauptzollamt.